Vereinsordnungen

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziele und Rechtsstellung
(1) Die Jungen Liberalen Ludwigsburg vereinigen als selbstständige Jugendorganisation
ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit, des Stands, der Herkunft, des Geschlechts oder des Bekenntnisses all jene, die beim Aufbau einer liberaldemokratischen und marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.
(2) Die Jungen Liberalen Ludwigsburg wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverwirklichung für den einzelnen Menschen, und
damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu verwirklichen. Dabei
greifen die Jungen Liberalen Ludwigsburg vor allem die Probleme der Jugendlichen in
Land und Region auf und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.
(3) Die Jungen Liberalen Ludwigsburg sind ein Untergliederung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. gemäß § 11 Absatz 4 deren Landessatzung und der Jungen Liberalen Nordw rttemberg gemäß § 3 deren Bezirkssatzung.
(4) Sitz des Kreisverbandes ist Ludwigsburg.

§ 2 Gebiet des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Ludwigsburg umfasst den Landkreis Ludwigsburg.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes Ludwigsburg kann werden, wer
• mindestens 14 Jahre alt ist
• das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
• nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
• die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern, und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Jugendorganisation zu beteiligen.
(2) Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
• nach Vollendung des 35. Lebensjahres
• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband
• durch Ausschluss
• durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation
• durch Tod
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine
Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen Ludwigsburg verstößt und ihnen damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft
unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.
(4) Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossen Mitglieds richtet sich nach § 7 Absatz 5 der Landessatzung.

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

§ 7 ORGANE
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes.
(2) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht.
(3) Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimm bertragung
findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag fristgerecht vor der
Mitgliederversammlung bezahlt hat.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und
beschließt dessen politische Ausrichtung und organisatorische Aspekte. Ihr obliegt
die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 8a Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Berichtes über die Organisation- und Vorstandsarbeit
• Entgegennahme und Genehmigung des finanziellen Jahresabschlusses
• Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes
• Wahl zweier Kassenprüfer
• Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress

§ 8b Häufigkeit und Regularien
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr durchzuführen.
(2) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen.
(3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist. Das Protokoll muss binnen Dreitagesfrist an die Geschäftsstellen des Bezirks- und Landesverbands übermittelt werden.
(4) Liegen mehr als fünf Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem
Alex-M ller-Verfahren zu wählen. Liegen fünf oder weniger Sachanträge vor, ist der
Zeitpunkt der Veröffentlichung entscheidend.
(5) Der amtierende Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur Mitgliederversammlung zu laden. Er oder ein beauftragtes Landes- und Bezirksvorstandsmitglied sind auf der
Kreismitgliederversammlung rede- und antragsberechtigt.
(6) Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist.
(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 AUẞERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).
(2) Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder (mindestens jedoch deren drei) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.
(3) Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als vier Wochen.

§ 10 ANTRÄGE ZU MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Jedes Mitglied, die Arbeitskreise sowie der Kreisvorstand sind auf Mitgliederversammlungen
antragsberechtigt.

§ 11 BESCHLÜSSE, ABSTIMMUNGEN UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese
Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als ein Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.
(3) Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 2 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung binnen drei Wochen für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss
mindestens alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen
Mitgliederversammlung enthalten.
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt. (Verweis auf die Wahlordnung).
(5) Änderungs- und Ergänzungsanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 12 KREISVORSTAND

§ 12a Vorstandsämter
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus
• dem Kreisvorsitzenden
• vier stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für
o Finanzen
o Organisation
o Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
o Programmatik
• und freien Beisitzern.
(2) Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung
können die Beisitzer in einem Wahlgang gewählt werden.

§ 12b Kooptierte Mitglieder
Zusätzlich zu den unter § 12a aufgeführten Ämtern können noch folgende Vertreter ohne
Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert werden:
• Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen
• Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Ring politischer Jugend (RPJ)
• die Vorsitzenden der Arbeitskreise
• Mitglieder des Kreisvorstands der FDP Ludwigsburg, sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen sind
• weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder

§ 12c Einschränkungen
(1) Der Kreisvorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Kreisvorsitzende muss darüber hinaus Mitglied der FDP sein.
(3) Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so kann die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, die restlichen Mitglieder in die noch zu besetzenden Ämter zu wählen, auch wenn diese bereits schon in ein Amt gewählt worden sind. Die Zustimmung des entsprechenden Mitglieds ist obligatorisch.

§ 13 AMTSZEIT DES VORSTANDES UND DER KASSENPRÜFER
(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Im Falle eines Rücktritts genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.
(3) Auf schriftlichen Antrag von 40% der Mitglieder (mindestens jedoch deren fünf) ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Kreisvorstand sowie dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied mit Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung, zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme des/der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden.
(4) Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.
(5) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits §11.3 Absatz 3 dieser Satzung Anwendung gefunden hat.
§ 14 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die
laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
(2) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Vorstandssitzungen sind durch den
Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen. Auf Antrag von mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu innerhalb von drei Wochen verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ergibt sich eine gerade Anzahl an
Kreisvorstandsmitgliedern, entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme
des oder der Vorsitzenden.

§ 15 VERTRETUNGSBEFUGNIS DES VORSITZENDEN
(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen, der Kreisvorsitzende oder ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können
hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(2) Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen, der Kreisvorsitzende oder ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt.

§ 16 ARBEITSKREISE
(1) Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden, in denen
jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse mitwirken kann.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte.
(3) Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.
(4) Die Arbeitskreise organisieren sich in ihrer Arbeit unabhängig vom Kreisvorstand.
(5) Arbeitskreise sind nach außen hin nicht vertretungsberechtigt; inhaltliche Beschlüsse
bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 17 VERBANDSÖFFENTLICHKEIT VON SITZUNGEN UND VERSAMMLUNGEN
(1) Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes
teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich verbandsöffentlich.
(2) Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren.
(3) Mit einfacher Mehrheit kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte
die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Externe zugänglich. Gäste können auf Antrag mit einfacher Mehrheit temporär oder dauerhaft von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 18 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
(1) Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der
Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden.
(2) Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.

§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der
Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn
der Kreismitgliederversammlung zugehen.
(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die
zweite Lesung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 20 BEITRAGSORDNUNG
(1) Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in
einer Beitragsordnung fest.
(2) Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.
(3) In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand Ausnahmen hiervon beschließen.
Deren Relevanz ist jährlich zu überprüfen.
(4) Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 21 FRISTEN
(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen sowie für die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung, die durch Poststempel oder
anderen schriftlichen Nachweis belegte, rechtzeitige Einlieferung.

§ 22 WAHL- UND BEITRAGSORDNUNG
Die Wahlordnung ist Teil dieser Satzung. Die Beitragsordnung ist dieser Satzung nach Beschluss beizufügen.

§ 23 AUFLÖSUNG
(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte, der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden.
(2) Der entsprechende Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung postalisch zuzustellen.
(3) Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesvorstands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V.
(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Bezirksverband Nordw rttemberg der Jungen Liberalen zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

§ 25 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt zum 13.09.2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch die/den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§ 26 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.
Selbiges gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesem Fall greift die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. oder ultimativ jene der Jungen Liberalen Deutschland.

1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN
(1) Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen der Bundesrepublik Deutschland gehen dieser Wahlordnung vor.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Nachfrage stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.
(3) Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.
(4) Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist die Stimmenthaltung zulässig.
(5) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.
(6) Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegebenen werden.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.
§ 2 WAHL DES VORSTANDES
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 12a der Satzung zu wählen. Ausnahme bildet die Wahl der Beisitzer, sofern die Mitgliederversammlung die gebündelte Einzelwahl beschlossen hat.
(2) Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.
(3) Stand nur ein Kandidat zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig.
(4) Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welcher die meisten Stimmen erhielten.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 WAHL DER DELEGIERTEN UND ERSATZDELEGIERTEN ZUM LANDESKONGRESS
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt im zweiten Halbjahr für die Dauer des folgenden Kalenderjahres mindestens die dem Kreis nach aktueller Berechnung des Bezirksverband zustehende Anzahl an Delegierten sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegebenen werden.
(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(4) Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach den auf die einzelne Kandidatin oder den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten. Die Kreismitgliederversammlung kann vorab die Entscheidung per Los bestimmen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(6) Zeit und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift und Kontaktdaten sind der Landes- und Bezirksgeschäftsstelle binnen drei Tagen zu übermitteln.
§4 INKRAFTTRETEN
Diese Wahlordnung tritt zum 13.09.2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

ABSCHNITT 1 – GRUNDLEGENDES

1 BINDUNG DER BEITRAGSORDNUNG
Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Ludwigsburg bindend.
§ 2 ABWEICHENDE REGELUNGEN
(1) Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.
(2) Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen zwei Wochen zu entscheiden.
(3) Abweichende Regelungen sind jährlich auf ihre weitere Erfordernis zu überprüfen.
§ 3 BEITRAGSEINZUG
(1) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus durch den Landesverband gemäß §24 Landessatzung.
(2) Jedes Mitglied kann den Landesvorstand, namentlich dem oder der stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen dazu ermächtigen, den fälligen Betrag einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
§ 4 GRUNDLAGE DER BEITRAGSORDNUNG
Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 4 Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Ludwigsburg erlassen.
ABSCHNITT 2 – BEITRAGSHÖHE § 5 BEITRAGSHÖHE

(1) Der Beitrag pro Jahr beträgt mindestens 25€.
(2) Bei begründetem Antrag wegen plötzlicher Erwerbslosigkeit oder besonderer sozialer Härte hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben. Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, fällt das Mitglied in die nächst niedrigere Beitragsklasse. Dieser Antrag muss jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.
(3) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag als seiner Beitragsklasse entsprechend leisten.
(4) Das Mitglied verpflichtet sich, den stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen über Änderungen seines Mindestbeitragssatzes zu informieren.
§ 6 TEILBETRÄGE
(1) Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten, zahlen ihren Beitrag gemäß des §5 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.
(2) Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.
(3) Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten. § 7 FÖRDERMITGLIEDER Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 25 € im Voraus.
ABSCHNITT 3 – SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 8 VORRANG DER SATZUNG
(1) Enthält die Satzung der Jungen Liberalen Ludwigsburg etwas Gegenteiliges, so gilt das in der Satzung geregelte.
(2) Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Ludwigsburg. Enthält auch diese keine Regelung, so obliegt die Auslegung für das laufende Kalenderjahr dem Kreisvorstand.
§ 9 INKRAFTTRETEN
Diese Beitragsordnung tritt zum 13.09.2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.